Sozialhilfe

Seit dem 1. Januar 2005 ist das Sozialhilferecht ein eigenständiges Buch (Sozialgesetzbuch XII). Seit dem teilt sich die Sozialhilfe neben dem Arbeitslosengeld II (SGB II) die Funktion der Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums für jeweils unterschiedliche Personenkreise. Von 1961 bis 2004 war die Sozialhilfe im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geregelt.


Das SGB XII kennt folgende Leistungsarten:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt (HzL)

  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

  • Hilfen zur Gesundheit

  • Eingliederungshilfen für behinderte Menschen

  • Hilfe zur Pflege

  • Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten

  • Hilfe in anderen Lebenslagen


Einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben im Bedarfsfall,
 

  • Personen, welche eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen. Diese haben keinen Anspruch auf ALG II, da sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Auch ein Anspruch auf Grundsicherung besteht nicht, da das Merkmal der Dauerhaftigkeit nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII nicht erfüllt ist.
  • Personen, deren Anspruch auf ALG II endet, weil sie sich voraussichtlich länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung aufhalten.
  • Kinder unter 15 Jahren, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit Beziehern von Grundsicherung leben (so z.B. bei den Großeltern) und ihren Lebensunterhalt vor allem aus Unterhaltsansprüchen nicht sicherstellen können.
  • Ausländer, die wegen § 2 Abs. 1 AsylbLG einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben, nach 48-monatigem Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG.
  • Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt wurde (so z.B. Ausländer, bei denen ein Abschiebehindernis besteht).
  • Personen, deren Antrag auf Grundsicherung abgelehnt wird, weil die Sozialhilfe-Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Der Leistungsträger hat die Möglichkeit, die Leistung auf das „für den Lebensunterhalt Unerlässliche“ zu kürzen (i.d.R. um 20-30 %)
  • Bewohner von vollstationären Einrichtungen der Pflege, der Altenhilfe oder der Eingliederungshilfe für Behinderte, deren eigenes Einkommen und Vermögen zur Deckung der Kosten für die Unterkunft nicht ausreicht.


Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
erhalten Personen mit gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, die einen Antrag stellen und

  • das 65. Lebensjahr vollendet haben oder

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.

Mehr zu den weiteren Leistungen des SGB XII erfahren Sie auf den folgenden Seiten.

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