Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II)

Unter Arbeitslosengeld II - Abkürzung „Alg II“ - ist die Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem SGB II zu verstehen. Zum 1. Januar 2005 wurde es in Deutschland durch das so genannte „Hartz-IV-Gesetz“ eingeführt und wird deshalb umgangssprachlich oft auch als „Hartz IV“ bezeichnet.

Das Alg II fasst die frühere Arbeitslosenhilfe mit der Sozialhilfe auf Leistungsniveau des „soziokulturellen Existenzminimums“ zusammen. Auch wenn es als Arbeitslosengeld bezeichnet wird, ist Arbeitslosigkeit keine Voraussetzung, um Alg II zu erhalten. Vielmehr kann es auch ergänzend zu anderem Einkommen und dem Arbeitslosengeld I bezogen werden.

Sinn und Zweck des Arbeitslosengeldes II ist es,  erwerbsfähige Menschen in die Lage zu versetzen, ihre materiellen Grundbedürfnisse zu befriedigen, soweit sie diese nicht aus eigenen Mitteln oder durch die Hilfe anderer decken können. Auf diese Weise soll den Hilfebedürftigen ein menschenwürdiges Leben ermöglicht werden und somit dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes Rechnung getragen werden.


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