ALG II


VI. Einmalige Sonderleistungen/Sonderbedarf

1. Einmalige Sonderleistungen

Gemäß § 23 Abs. 3 SGB II sind bestimmte Leistungen von der Regelleistung nicht umfasst und werden somit gesondert erbracht. Dies sind:

  • Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten – Hierunter fallen alle in einer Wohnung üblicherweise vorhandenen Gegenstände. Also bei Geburt eines Kindes auch die Ausstattung des Kinderzimmers (Kinder-Erstausstattung). Ebenso die üblichen Haushaltsgeräte wie Kühlschrank, Herd und Waschmaschine. Ein Bedarf besteht grundsätzlich nur bei einer Erstanmietung, wobei diese nach einem persönlichen Einschnitt in den Lebensverhältnissen geschehen muss.
  • Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt – Hierzu gehören sowohl die Schwangerschaftskleidung der Mutter als auch die Erstlingsausstattung des Neugeborenen.
  • mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulischen Bestimmungen – Die Kosten für eintägige Klassenfahrten sind hiervon nicht umfasst, sie werden von der Regelleistung abgedeckt. Geleistet werden die tatsächlich entstandenen Kosten.

Auch wer kein Arbeitslosengeld II erhält, kann diese Sonderleistungen erhalten. Sie sind nicht zurück zu zahlen (kein Darlehen), können aber in den ersten beiden Fällen in pauschalierter Form erbracht werden.

2. Sonderbedarf

Wie bereits unter Punkt II.1. erläutert, umfasst die Regelleistung neben Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Körperpflege etc. auch die Anschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und höherem Anschaffungswert sowie die Instandhaltung der Wohnung und des Hausrates.

Der Hilfebedürftige muss also, will er sich z.B. einen neuen Fernseher kaufen, das hierzu benötigte Geld ansparen. Dennoch wird es immer wieder Fälle geben, in denen der Hilfebedürftige einen Bedarf unabweisbar benötigt, ihn jedoch nicht mit seinem angesparten Geld beschaffen kann, so z.B. wenn ein Kühlschrank irreparabel defekt ist.

In einer solchen Situation hat der Hilfebedürftige der Agentur für Arbeit diesen Bedarf nachzuweisen. Wird dies von der Agentur bestätigt, so erhält er entweder eine entsprechende Sachleistung oder ein Darlehen. Beim Darlehen wird der Anschaffungswert auf die Regelleistung angerechnet und durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 Prozent der Regelleistung getilgt.

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