Schwerbehinderung

Gemäß § 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Um eine Behinderung anerkannt zu bekommen, muss der/die Betroffene einen Erst- bzw. Änderungsantrag beim zuständigen Versorgungsamt stellen. Als „schwerbehindert“ gilt jemand, bei dem ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt worden ist. Der GdB kann maximal 100 betragen. In diesem Fall wird dem/der Betroffenen ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Zusätzlich kann er/sie noch ein Merkzeichen (z.B. G = gehbehindert; aG = außergewöhnlich gehbehindert;  B = Begleitung erforderlich u.a.) erhalten.

Behinderte Menschen erhalten aufgrund ihrer Beeinträchtigungen bestimmte Nachteilsausgleiche wie z.B. steuerliche Vergünstigungen, Parkausweise für Behindertenparkplätze oder die Möglichkeit einer abschlagsfreien Altersrente für Schwerbehinderte ab Vollendung des 63. Lebensjahres.

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