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LAG Berlin-Brandenburg bestätigt fristlose Kündigung wegen 1,30 Euro Das LAG Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 24.02.2009 (7 SA 2017/08) die Kündigung einer Supermarkt-Kassiererin wegen Diebstahls zweier Pfandbons im Gesamtwert von 1,30 € bestätigt und damit die Berufung gegen das klageabweisende Urteil der ersten Instanz zurückgewiesen. Aus Sicht des Gerichts sei bei der Interessenabwägung im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB zwar das Alter der Klägerin und ihre lange Beschäftigungszeit (30 Jahre) zu ihren Gunsten zu berücksichtigen gewesen. Zu ihren Lasten sei allerdings ins Gewicht gefallen, dass sie als Kassiererin unbedingte Zuverlässigkeit und absolute Korrektheit zeigen müsse. Der ihr obliegende Umgang mit Geld, Bons etc. setze absolute Ehrlichkeit voraus, der Arbeitgeber müsse sich bei einer Kassiererin auf diese unabdingbaren Voraussetzungen verlassen können. Insofern könne es auch nicht auf den Wert der entwendeten Ware ankommen, das Eigentum des Arbeitgebers stehe auch nicht für geringe Beträge zur Disposition, und das auch nicht bei längerer Betriebszugehörigkeit. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde vom LAG nicht zugelassen. |
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