Sozialversicherungspflicht
Allgemeines zur Sozialversicherungspflicht
Die Frage, ob eine Person selbständig oder abhängig beschäftigt ist, hat im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht erhebliche Konsequenzen. Ein abhängig Beschäftigter unterfällt in Deutschland der Sozialversicherungspflicht, d.h. er ist grundsätzlich Pflichtmitglied in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- Renten- und Arbeitslosenversicherung. In Ausnahmefällen kann er sich hiervon befreien lassen, so z.B. bei der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Überschreitet er seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung die Pflichtversicherungsgrenze, so kann er sich von der Mitgliedschaft in der GKV befreien lassen und - wenn er dies will - der Privaten Krankenversicherung (PKV) beitreten.
Nicht in jedem Fall ist die Feststellung, ob nun eine Sozialversicherungspflicht besteht, problemlos möglich. Besteht sie gerade nicht, so ist die betreffende Person grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung, ob und wie sie sich gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, im Alter, bei Arbeitslosigkeit oder bei Berufsunfähigkeit infolge Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit absichern will.
Besondere Schwierigkeiten treten insbesondere auf bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH und bei Beschäftigungsverhältnissen mit Ehegatten/Lebenspartnern. Auch wenn das Finanzamt den Arbeitnehmerstatus des Ehegatten anerkennt, sind Krankenkasse, Rentenversicherer und Arbeitsagentur in bestimmten Fällen nicht daran gebunden.
Auch ist die langjährige unbeanstandete Abführung von SV-Beiträgen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil für KV, RV und AV) an die gesetzliche Krankenversicherung (Einzugsstelle) kein Garant dafür, dass ein Leistungsanspruch tatsächlich besteht. Es kann also passieren, dass der Betroffene jahrelang in die Sozialversicherung einzahlt und bei Beantragung z.B. von Arbeitslosengeld im Leistungsfall einen Ablehnungsbescheid mit der Begründung erhält, er sei überhaupt nicht versicherungspflichtig. Stellt sich dies als wahr heraus, hat er/sie keinen Anspruch auf Leistungen. Die zu Unrecht geleisteten Beiträge können grundsätzlich maximal für die letzten vier Jahre zurückgefordert werden.
Übt jemand also eines der oben genannten Beschäftigungsverhältnisse aus und will er Rechtssicherheit erlangen, so kann er seit dem 01. Januar 2005 gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV in einem Anfrageverfahren - Statusfeststellungsverfahren - bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob Sozialversicherungspflicht besteht, es sei denn, die Einzugsstelle (Krankenkasse) oder ein anderer Versicherungsträger hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung der SV-Pflicht eingeleitet.
Der Arbeitgeber ist seit dem 01. Januar 2005 gemäß § 28a SGB IV verpflichtet, bei der Anmeldung der in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetz versicherten Beschäftigten an die Einzugsstelle zusätzlich anzugeben, 1. ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte oder Lebenspartner besteht und 2. ob es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH handelt.
Hinweis
Bevor Sie ein Anfrageverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einleiten, sollten Sie sich beraten und über die möglichen Folgen aufklären lassen.
Sozialrechtler.de berät sie gerne und prüft auf Wunsch auch Ihren sozialversicherungsrechtlichen Status. Nehmen Sie hierzu einfach Kontakt mit uns auf.
Hier gehts zum Kontaktformular