Erwerbsunfähigkeit
Unter der verminderten Erwerbsfähigkeit versteht man einen krankheits- bzw. behinderungsbedingten physischen bzw. psychischen Zustand, der die Fähigkeit eines Menschen einschränkt, seinen Lebensunterhalt mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu verdienen. Diese Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wird in Prozent-Graden gemessen und ist nicht zu verwechseln mit dem Grad einer Behinderung (GdB).
In Deutschland ist dieser Begriff vor allem für eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung von Bedeutung. Seit 1. Januar 2005 stellt die Erwerbsfähigkeit auch ein Kriterium dafür dar, ob jemand Ansprüche nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) oder nach dem Sozialhilferecht (SGB XII) (hier Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt) hat, sofern man seinen Lebensunterhalt nicht selbst sicherstellen kann.
Seit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“ zum 1. Januar 2001 ist die gesetzliche Vorschrift, die einen Anspruch regelt, neu gefasst. Die Begriffe Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sind vollständig entfallen und damit grundsätzlich auch der bisherige Berufsschutz. Eine Ausnahme ist die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Nach altem Recht (bis zum 31. Dezember 2000) galt der alte Begriff der Erwerbsunfähigkeit. Danach waren erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung diejenigen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (bis 31. Dezember 2000 630 DM / 322,11 EUR) übersteigt. Erwerbsunfähig war nicht, wer eine selbständige Tätigkeit ausübte oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben konnte. Dabei war die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Heute gelten die Begriffe der teilweisen und vollen Erwerbsminderung. Eine teilweise Erwerbsminderung liegt demnach vor, wenn der Antragsteller auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - unabhängig vom erlernten Beruf - nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich tätig sein kann. Eine volle Erwerbsminderung hingegen ist dann gegeben, wenn die Erwerbsfähigkeit derart eingeschränkt ist, dass Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden täglich verrichtet werden können (§ 43 SGB VI).
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Berufsunfähigkeit
Unter dem Begriff der Berufsunfähigkeit versteht man eine ärztlich bestätigte, dauernde Beeinträchtigung der Berufsausübung durch Krankheit, Unfall oder Invalidität.In diesem Fall kann der Betroffene seinen ausgeübten Beruf nicht mehr ausführen. Anders als bei der Erwerbsunfähigkeit sind die Kriterien hier enger gefasst. Im Falle einer Berufsunfähigkeit kann der Betroffene noch weiterhin einem anderen Arbeitsverhältnis nachgehen, welches seiner körperlichen und geistigen Verfassung entspricht. Lediglich seinen ursprünglichen Beruf kann er nicht mehr ausüben. Gegen diese Berufsunfähigkeit kann man sich bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichern. In der Regel ist hier ein Versicherungsfall bei mindestens 50 Prozent Berufsunfähigkeit gegeben. Bei Abschluss einer solchen Berufsunfähigkeitsversicherung ist gleichzeitig auch die Erwerbsunfähigkeit versichert.
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Den Ratgeber "Erwebs- u. Berufsunfähigkeit" können Sie unter Download herunterladen und ausdrucken.
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