In Deutschland werden unter dem Begriff Kinder- und Jugendhilfe alle Leistungen und Aufgaben freier und öffentlicher Träger zugunsten junger Menschen und deren Familien zusammengefasst. Adressaten dieser Leistungen sind Kinder (unter 14 Jahren), Jugendliche (zwischen 14 und unter 18 Jahren), Heranwachsende (zwischen 18 und 21 Jahren), junge Volljährige (zwischen 18 und unter 27 Jahren sowie Personensorgeberechtigte (Eltern, Vormund, Pfleger).
Das Sozialgesetzbuch VIII, welches die Kinder- und Jugendhilfe regelt, unterscheidet zwischen Leistungen (2. Kapitel) und anderen Aufgaben (3. Kapitel).
Die Leistungen der Jugendhilfe sind (auszugsweise):
- Angebote der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit (z.B. Kinder- und Jugendhäuser), Freizeiteinrichtungen u.a.
- Jugendsozialarbeit
- Angebote zur Familienförderung (z.B. Beratung bei Trennung und Scheidung)
- Kindertagesbetreuung (Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Schulhorte u.a.)
- Hilfen zur Erziehung (Erziehungsberatung, Vollzeitpflege, Heimerziehung)
- Hilfe für junge Volljährige
Unter die „anderen Aufgaben“ fallen (auszugsweise):
- Beratung und Unterstützung von Alleinerziehenden bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
- Mitwirkung beim Familiengericht und Vormundschaftsgericht
- Jugendgerichtshilfe
- Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen bei Kindeswohlgefährdung
Während die praktische Durchführung von Aufgaben der Jugendhilfe überwiegend freien Trägern (Deutscher Caritasverband, Deutsches Rotes Kreuz, Arbeiter-Samariter-Bund u.a.) obliegt, ist die öffentliche Jugendhilfe zumeist für hoheitliche, planende und lenkende Aufgaben verantwortlich. Sie gewährleistet durch die Finanzierung der freien Träger deren Angebote und Dienste. Zuständige Behörden sind die kommunalen Jugendämter und die Landesjugendämter.
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