Arbeitsrecht
Das Arbeitsrecht stellt die Summe der Rechtsnormen dar, die sich auf die in abhängiger Tätigkeit geleistete Arbeit beziehen. Hierbei unterteilt sich das Arbeitsrecht in drei Hauptbereiche. Dies ist das
Individualarbeitsrecht:
Dieses umfasst alle Gesetze und Verordnungen, welche die Beziehung des Arbeitnehmers zu seinem Arbeitgeber, seinen Kollegen und Dritten regeln.
Das Individualarbeitsrecht selbst lässt sich je nach Art des Arbeitsverhältnisses weiter unterteilen. So wird unterschieden zwischen einem privatrechtlichen, öffentlich- rechtlichen und kirchlichen Arbeitsverhältnis. Im Wesentlichen gelten für alle diese Arbeitsverhältnisse die gleichen Grundbestimmungen. Allerdings treten für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Arbeitsverhältnisse Sondervorschriften hinzu, welche die allgemeinen Vorschriften teilweise überlagern oder gar verdrängen.
Das Individualarbeitsrecht ist Teil des besonderen Schuldrechts und liefert den Vertragsparteien Regeln über die Begründung, Durchführung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wegen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit, welcher prinzipiell auch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt, besteht meist ein wirtschaftliches Ungleichgewicht. Das Individualarbeitsrecht hat daher auch die Aufgabe, auf einen fairen Interessenausgleich hinzuwirken, zumindest aber staatliche Mindestregeln aufzustellen, die nicht unterschritten werden dürfen.
Folgende Gesetze gehören beispielsweise hierzu:
• §§ 611 ff BGB (Begründung, Durchführung, Beendigung von ArbeitsV)
• §§ 1 ff KSchG (Kündigungsschutz)
• §§ 1 ff BUrlG (Urlaub)
Kollektivarbeitsrecht:
Hierunter sind alle Rechtsbeziehungen zu verstehen, die das Verhältnis der Arbeitnehmer als Kollektiv zu einem oder mehreren Arbeitgebern zum Gegenstand haben.
Dem Kollektivarbeitsrecht wohnen zwei Aufgaben inne. Zum einen dient es im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung der Mitgestaltung an der Unternehmens- und Wirtschaftsverfassung durch die Arbeitnehmerschaft. Zum anderen werden durch die Tarifautonomie die einzelnen Positionen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Vertragsparteien dadurch verändert, dass sie nicht mehr einzeln auftreten sondern als Kollektiv ihre Forderungen bestimmen und durchsetzen.
Hierzu gehören beispielsweise: BetrVG, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge
Arbeitsschutzrecht:
Das Arbeitsschutzrecht umfasst im Wesentlichen die Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Staat und anderen Hoheitsträgern, die zumindest auch mittelbare Auswirkungen auf die Arbeitnehmer haben.
Das Arbeitsschutzrecht schränkt die Vertragsfreiheit erheblich ein. Sinn und Zweck ist der Schutz des Arbeitnehmers vor Gefahren und Nachteilen. Das Arbeitnehmerschutzrecht stellt daher Mindestanforderungen an den Inhalt der Arbeitsbedingungen, welche nicht unterschritten werden dürfen.
Dies sind z.B.: SchwbG, ArbZG, MuSchG, JArbSchG
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