Kosten

Jeder hat ein Recht auf anwaltliche Beratung und Vertretung - unabhängig von der Größe seines Geldbeutels. 

Rund die Hälfte (50 %) aller Bescheide von Sozialleistungsträgern sind fehlerhaft und wären somit eigentlich aufzuheben. Dennoch kommt es häufig nicht dazu, weil der oder die Betroffene dies nicht weiß und sich dementsprechend nicht hiergegen wehrt. Selbst wenn er oder sie dies tut, ändert sich meist nichts, da die Behörde unbeeindruckt an ihrer Auffassung festhält.

In solchen Fällen ist es ratsam, rechtliche Beratung z.B. durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin einzuholen. Hiervor schrecken jedoch viele Betroffene zurück, da sie die hierdurch anfallenden Kosten fürchten. Es ist - insbesondere im Sozialrecht - jedoch ein Irrtum zu glauben, dass die Beratung und/oder Vertretung durch einen Anwalt enorme Kosten verursacht.

Im Sozialrecht sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) im Falle von Versicherten, Leistungsempfängern und Hinterbliebenenleistungsempfängern der gesetzlichen Sozialversicherung sowie Behinderten bzw. Personen, die im Falle des Obsiegens einer der vorgenannten Personen gleich stehen würden, sog. Betragsrahmengebühren vor. Innerhalb dieses Betragsrahmens hat der Rechtsanwalt im Einzelfall die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen. Ist die Angelegenheit durchschnittlich schwer und nicht besonders umfangreich, so kann nur die sog. Mittelgebühr abgerechnet werden. So kostet z.B. ein vom Anwalt durchgeführtes Widerspruchsverfahren im Sozialrecht durchschnittlich 240,00 € zzgl. MwSt.

Stellt man die (finanziellen) Vorteile, die z.B. ein erfolgreich durchgeführtes Widerspruchsverfahren mit sich bringt, den Anwaltskosten gegenüber, haben Sie die Kosten häufig schnell wieder raus. Gewinnt man das Widerspruchs- und/oder Klageverfahren, hat die Gegenseite (Leistungsträger/Behörde) die Anwaltskosten meist zu erstatten. 

Hat der/die Betroffene eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese häufig die Kosten. 

Verfügt der/die Betroffene nicht über die nötigen finanziellen Mittel und existiert auch keine Rechtsschutzversicherung, so besteht die Möglichkeit, für die außergerichtliche Beratung und Vertretung Beratungshilfe und für die Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Entsprechende Formulare finden Sie hier:

 
Um das Kostenrisiko gering zu halten, bietet Ihnen sozialrechtler.de die:

  • Online – Beratung: Wenn Sie nur eine oder wenige Fragen haben, empfiehlt sich diese Form der Beratung. Sie ist schnell, effektiv und verursacht überschaubare Kosten. Die Schilderung Ihres Problems löst noch keine Kosten aus. Wir teilen Ihnen anschließend die Kosten mit und Sie entscheiden, ob Sie eine Beratung wünschen. Näheres entnehmen Sie bitte den Nutzungsbedingungen der Online-Beratung.
     
  • Beantragung von Beratungs- und/oder Prozesskostenhilfe: Wir übernehmen für Sie die Beantragung sowie die Abrechnung mit der Landeskasse nach Beendigung des Mandats.

  • Abklärung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung: Wir sprechen die Kostenübernahme mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab. Auch um die Abrechnung nach Beendigung des Mandats kümmern wir uns. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.

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